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   OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd. IX - 7/06   

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https://dejure.org/2006,21082
OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd. IX - 7/06 (https://dejure.org/2006,21082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2006 - 2 (s) Sbd. IX - 7/06 (https://dejure.org/2006,21082)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. März 2006 - 2 (s) Sbd. IX - 7/06 (https://dejure.org/2006,21082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    RVG § 51
    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; Schwurgerichtsverfahren;

  • Burhoff online

    § 51 RVG
    Pauschgebühr; besonderer Umfang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger gem. § 51 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Verfahrensgebühr für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, der einen inhaftierten Mandanten verteidigt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2005 - 2 ARs 154/05

    Pflichtverteidigerkosten nach neuem Recht: Voraussetzungen der Bewilligung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd IX-7/06
    Dieses in das RVG in § 51 Abs. 1 S. 1 gegenüber § 99 Abs. 1 BRAGO neu aufgenommene Kriterium muss nämlich ebenfalls erfüllt sein, um die Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr schon dem Grunde nach bejahen zu können (vgl. hierzu zutreffend auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2005 in 2 ARs 154/05).
  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 2 (s) Sbd VIII-168/05

    Pauschgebühr in Wirtschaftsstrafsache

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd IX-7/06
    VIII - 168/05 = NJW 2006, 74).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd IX-7/06
    Der Senat hatte zwar in einer früheren Entscheidung noch angenommen, dass bei Vorliegen beider Kriterien die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG immer zu bejahen seien (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 in 2 (s) Sbd, VIII - 11/05 = StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112), jedoch betraf jene Entscheidung ein Verfahren vor einer allgemeinen Strafkammer und kann in dieser Allgemeinheit zumindest auf Fälle der vorliegenden Art, denen Verfahren vor einem Schwurgericht oder auch einer Wirtschaftsstrafkammer mit erheblich höheren gesetzlichen Gebühren zugrunde liegen, nicht übertagen werden.
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